Bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe der ZIK noch in Vorbereitung waren Änderungen ua beim 1. und 2. COVID-19-JuBG: s den am 18. 11. 2022 eingebrachten Antrag 2982/A 27. GP . Es geht dabei wieder einmal um die Verschiebung der Fristenden für Regelungen, die den einschränkenden Maßnahmen, die aufgrund der Pandemie getroffen wurden bzw werden können, Rechnung tragen. Für Insolvenzverfahren bedeutsam ist die geplante Änderung in § 3 Abs 1 und 4 1. COVID-19-JuBG. Damit soll die Frist für digitale Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen durch die Gerichte bis 30. 6. 2023 verlängert werden. Es bleibt in Insolvenzverfahren dabei, dass dafür keine Zustimmung der Parteien erforderlich ist.