IESG: § 6 Abs 1 Z 1
Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist bei sonstigem Ausschluss ua binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem maßgeblichen Zeitpunkt endet, mit dessen Ende, nicht aber wie nach früherer Rechtslage mit Beendigung nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, gerechnet ab Insolvenzeröffnung.