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Zur Versäumung der Frist für den Antrag auf Insolvenz-Entgelt

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2022/223ZIK 2022, 202 Heft 5 v. 9.11.2022

IESG: § 6 Abs 1 Z 1

Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist bei sonstigem Ausschluss ua binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Diese Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem maßgeblichen Zeitpunkt endet, mit dessen Ende, nicht aber wie nach früherer Rechtslage mit Beendigung nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, gerechnet ab Insolvenzeröffnung.

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