AnfO: § 2 Z 1 und 2, § 3 Z 1, § 12
IO: § 29
Bei Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung ist im Anfechtungsrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Einer solchen widerspricht das formale Zerlegen eines Übertragungsvorgangs in die Veräußerung einer Liegenschaft und die "schenkungsweise" Einräumung eines Wohnrechts. Ein zurückbehaltenes Wohnrecht ist als Minderung der Zuwendung zu qualifizieren und nicht als Gegenleistung. Der Leistung des Anfechtungsgegners ist daher der um den Wert des Wohnrechts verminderte Wert der Liegenschaft gegenüberzustellen. Zeigt sich bei der Gegenüberstellung ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, könnte das (zumindest teilweise) Unentgeltlichkeit indizieren.