IO: §§ 198, 280
Ein Abschöpfungsverfahren, das vor dem 31. 10. 2017 eröffnet wurde, ist auf Antrag des Schuldners zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder "seit dem 1. November 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung" abgelaufen sind. Das gilt auch für ein Abschöpfungsverfahren, das iZm dem erfolglosen Versuch, einen abgeänderten Zahlungsplan abzuschließen, eingeleitet wurde.