IO: § 28 Z 3, § 29 Z 1
Im Anfechtungsprozess sind nur durch Tatsachenbehauptungen gedeckte oder wenigstens indizierte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0064598 [T1]; RS0037891). Der kl Insolvenzverwalter hat die angefochtene Rechtshandlung bestimmt zu bezeichnen (5 Ob 589/88; RIS-Justiz RS0064655).