Quoten, die auf (aufschiebend)1 bedingte, festgestellte Forderungen entfallen, sind durch Erlag bei Gericht sicherzustellen (§ 133 IO). Wenn der Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Eintritt der Bedingung behauptet, regelt das Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen2 das Ausfolgungsverfahren. Je nachdem, ob das Insolvenzgericht dem Ausfolgungsantrag des Gläubigers stattgibt oder nicht, kann sich der (ehemalige) Insolvenzverwalter als Erlagsgegner bzw der Gläubiger mit Rekurs gegen den Ausfolgungsbeschluss bzw gegen die Ablehnung des Ausfolgungsantrages wehren. Die Frage des Rechtsschutzes beim behaupteten Bedingungseintritt ist damit für den Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geregelt. Für das Insolvenzverfahren selbst enthält die IO keine expliziten Regelungen, wie damit umzugehen ist, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung behauptet, und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Dieser Beitrag folgt dem Gedanken, dass das, was für die Zeit nach der Verfahrensaufhebung gilt, nämlich, dass ein Verfahren mit Rechtsschutzmöglichkeiten vorgesehen ist, auch für das anhängige Insolvenzverfahren gelten soll. Dazu wird vorgeschlagen, dass das Gericht eine Tagsatzung zur Prüfung des Bedingungseintritts anberaumt, wenn der Gläubiger einen solchen behauptet. Weil praktisch fast in jedem Insolvenzverfahren aufschiebend bedingte Insolvenzforderungen eine Rolle spielen, ist das Thema von hoher Praxisrelevanz.3