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Update: Kündigungsfrühwarnsystem

BeiträgeDr. Romana Weber-WilfertZIK 2022/136ZIK 2022, 130 Heft 4 v. 8.9.2022

Das Kündigungsfrühwarnsystem gem § 45a AMFG11Unionsrechtliche Grundlage ist die RL 98/59/EG des Rates vom 20. 7. 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl L 1998/225, 16. ist auch in Sanierungs- und Insolvenzfällen einzuhalten.22Das Kündigungsfrühwarnsystem gilt als gesetzliche Kündigungsbeschränkung iSd § 25 Abs 1 IO. Vgl OGH 24. 1. 2020, 8 ObS 12/19a mwN. Die richtige Beurteilung des Erreichens von Schwellenwerten sowie die rechtzeitige Anzeige der geplanten Kündigungen beim Arbeitsmarktservice sind für die kostensparende sowie erfolgreiche Abwicklung von Restrukturierungen und Insolvenzverfahren essenziell. Die Missachtung der Bestimmungen des Kündigungsfrühwarnsystems hat die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge. Der Beitrag zeigt auch anhand aktueller Judikatur auf, worauf dabei zu achten ist.

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