Im Zuge der GREx1 wurde § 326 Abs 1 EO als Auffangtatbestand für bewegliche Exekutionsobjekte ausgestaltet, der für alle Vermögensrechte gilt, die nicht von §§ 88-325 EO erfasst sind. Soweit solche Rechte taugliche Exekutionsobjekte darstellen, fallen sie mit Insolvenzeröffnung gem § 2 Abs 2 IO grundsätzlich in die Insolvenzmasse.2 Ihre Verwaltung und Verwertung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters und wirft mitunter diffizile Fragen auf. Diesen widmet sich der Beitrag anhand aktueller Beispiele aus dem Privatstiftungs- und Immaterialgüterrecht.3