Die Frage, welche Rechtsquellen für die in Umsetzung der RIRL eingeführten europäischen Restrukturierungsverfahren gelten, stellt sich nicht nur in Bezug auf die internationale Zuständigkeit für solche Verfahren, sondern auch hinsichtlich der grenzüberschreitenden Wirksamkeit von Restrukturierungsmaßnahmen. Für öffentliche, in den Anh A der EuInsVO 2015 aufgenommene Verfahren (vgl dazu ZIK 2022/2, 1) sieht das deren Art 32 vor. Im Übrigen ist strittig, ob andere Restrukturierungsverfahren in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 fallen oder ob nationales Recht maßgeblich ist (s dazu nur Konecny in Fidler/Konecny/Riel/Trenker, ReO [2022] § 4 Rz 14 f mwN).