IO: §§ 93, 103 Abs 3, § 110 Abs 4, §§ 144, 147 Abs 1, § 153 Z 2, § 154 Z 2, § 252
ZPO: § 405
Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des InsolvenzG darüber, ob und inwieweit die Stimme eines Absonderungsgläubigers für den ungedeckten Teil seiner Forderung bei einer Abstimmung gezählt wird oder nicht, ist unzulässig. Jedoch ist die Überprüfung einer Stimmrechtsentscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über einen Sanierungsplan, insb der geforderten Stimmenmehrheiten, zulässig. Es liegt ein überprüfbarer Mangel des Bestätigungsverfahrens vor, wenn ein für das Ergebnis wesentliches Stimmrecht bei der Abstimmung berücksichtigt wurde, obwohl der Gläubiger die Gewährung nicht begehrt hat.