IO: §§ 84, 123b, 260
In der IO ist ein allgemeines Beschwerderecht jedes Gläubigers und des Schuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten eines Masseverwalters verankert und den Beteiligten ein Erledigungsanspruch eingeräumt. Jede einzelne Amtshandlung des Masseverwalters oder sein Gesamtverhalten kann Gegenstand der Beschwerde sein. Der Antrag eines Schuldners an das InsolvenzG auf Feststellung, dass ent-