IO: §§ 66, 70
RAO: §§ 21, 22, 28
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Der Präsident der Rechtsanwaltskammer hat sich zum