IO: §§ 1, 27, 68, 72a Abs 2, §§ 258, 258a
FBG: § 40
Eine Kapitalgesellschaft kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie kein Vermögen besitzt oder Vermögenslosigkeit vermutet wird. Kommt die Vermutung nicht zum Tragen, muss das FirmenbuchG das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen eingehend prüfen (6 Ob 168/02b; OLG Wien 28 R 294/16k; 6 R 226/18a ua). Vermögen ist, was bilanzierungsfähig und bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar ist, was ein zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignetes Aktivum darstellt. Auch geringe Vermögenswerte hindern die Löschung (OLG Wien 28 R 294/16k uva).