ABGB: §§ 431, 1041, 1102, 1120, 1392
Der Erwerber einer Liegenschaft tritt im Normalfall erst mit der Verbücherung seines Eigentums in die für das Kaufobjekt bestehenden Bestandverträge ein (RIS-Justiz RS0011242).
Der Vertragseintritt des Käufers und damit die Aktivlegitimation für Bestandzinsforderungen sowie die Passivlegitimation hinsichtlich der Bestandgeberpflichten können zwar schon vor Verbücherung gegeben sein, wenn aus dem Inhalt des Veräußerungsgeschäfts eindeutig hervorgeht, dass Besitz und Nutznießung an der Liegenschaft bereits auf den Erwerber übergegangen sind, und die weitere Voraussetzung der (allenfalls auch schlüssigen) Zustimmung des Bestandnehmers zu einem solchen vertraglichen Vertragsübergang vorliegt (vgl dazu RIS-Justiz RS0021129; RS0032607 [T2, T3]). Für eine schlüssige Zustimmung des Mieters ist aber jedenfalls seine vor Fälligkeit (und Zahlung) erfolgte Verständigung vom Wechsel des Vermieters erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0032607 [T4]).