Im Rahmen einer Besprechung der E 17 Ob 3/21x, in welcher der OGH über die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach der AnfO (nunmehr §§ 438 ff EO) zu entscheiden hatte, stellt die Autorin Überlegungen zur diesbezüglichen Behauptungs- und Beweislastverteilung an.