Die Verfasser erläutern, inwiefern Geschäftsführer gem § 9 iVm §§ 80 ff BAO für Steuerstundungen mit ihrem Privatvermögen zur Haftung herangezogen werden können, und gehen der Frage nach, ob der Restrukturierungsbeauftragte nach der ReO auch ein Vertreter iSd § 80 BAO sein kann. Überdies werden Finanzvergehen iZm Insolvenzen beleuchtet.