ABGB: §§ 1052, 1168, 1170b
BGB: §§ 650 f
Bei Bauverträgen besteht eine vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungsobliegenheit des Werkbestellers, dem Werkunternehmer für das noch ausstehende Entgelt auf Verlangen eine Sicherstellung bis zur Höhe von 20 % des vereinbarten Entgelts, bei Verträgen, die innerhalb von drei Monaten zu erfüllen sind, bis zur Höhe von 40 % des vereinbarten Entgelts, zu leisten. Als Sicherstellung können Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen dienen. Kommt der Besteller dem Verlangen des Unternehmers auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Unternehmer seine Leistung verweigern und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist die Vertragsaufhebung erklären.