IO: §§ 141, 158, 193, 194, 196
StGB: § 156
Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten die Bestimmungen über den Sanierungsplan auch für den Zahlungsplan. Die Bestimmungen über die Zulässigkeit eines Antrags auf Annahme eines Zahlungsplans unterscheiden sich jedoch inhaltlich von der vergleichbaren Parallelbestimmung über den Sanierungsplan. Eine Verurteilung wegen betrügerischer Krida stellt daher kein Hindernis für einen Zahlungsplanantrag dar.