IO: §§ 83, 89, 114, 117, 120 Abs 2
EO: § 237 Abs 3
Die Verwertung des Massevermögens ist grundsätzlich allein die Aufgabe des Masseverwalters. Er ist das Verwertungsorgan. Der Masseverwalter ist grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Pflichten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das InsolvenzG im einzelnen Fall eine Beschränkung seiner Befugnisse verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat. Lediglich in bestimmten, im Gesetz aufgezählten Fällen bedarf es für die Wirksamkeit der vom Masseverwalter abgeschlossenen Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis der Genehmigung des InsolvenzG und, sofern ein solcher bestellt ist, auch des Gläubigerausschusses. Zu den genehmigungspflichtigen Geschäften zählt ua die freiwillige Veräußerung einer Liegenschaft.