IO: § 2 Abs 2, § 5 Abs 3, §§ 81, 83
EO: § 105 Abs 1, § 349
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Schuldners seiner freien Verfügung entzogen. Dieser bleibt zwar Eigentümer der Insolvenzmasse, das alleinige Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat aber der Masseverwalter. Dieser ist der gesetzliche Stellvertreter des Schuldners hinsichtlich des konkursverfangenen Vermögens (3 Ob 120/98p ua). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner daher - wie der Verpflichtete bei der Zwangsverwaltung - auch sein Gebrauchsrecht an den in die Masse fallenden Liegenschaften, Häusern, Eigentumswohnungen oder Superädifikaten (vgl OLG Graz 3 R 115/06s Mohr, IO11 [2012] § 5 E 45 mwN).