Die Autoren beantworten die Frage, wie Fälle der Einlagenrückgewähr im Rahmen der Regelungen der ZPO für Fälle der Parteienmehrheit zu beurteilen sind. Dazu wird die E OGH 6 Ob 225/19k differenziert betrachtet und Augenmerk auf die erforderliche Unterscheidung zwischen Leistungs- und Feststellungsklage gelegt.