Abweichend von bisheriger Rsp stellt der OGH in der E 5 Ob 7/21x fest, dass eine Anmerkung gem § 40 Abs 2 iVm § 43 WEG für die Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung beim grundbücherlichen Sicherungsmodell ausreicht. Der Autor weist auf dadurch entstehende Unsicherheiten hin und analysiert die in der Entscheidung beinhalteten Thesen kritisch.