Gegenstand des Beitrags ist die Pflicht des Kreditgebers, die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf Grundlage "ausreichender Informationen" zu prüfen. Unter Heranziehung der Rechtslage in Ö, D und auf Unionsebene kommen die Autoren zu dem Schluss, dass dem Kreditgeber ein Ermessenspielraum hinsichtlich der Art der Einholung der Informationen zukommt.