ABGB: § 1346 Abs 1, §§ 1351, 1363, 1489
IO: § 124a Abs 1
Die Abgrenzung der Garantie von der Bürgschaft erfolgt durch Auslegung (6 Ob 142/10s; RIS-Justiz RS0033002). Beide können dem gleichen wirtschaftlichen Zweck dienen, nämlich dem Begünstigten das Risiko einer Geschäftsverbindung mit einem Dritten abzunehmen (RIS-Justiz RS0016942). Ein Garantievertrag ist vom Bestand eines Hauptschuldverhältnisses unabhängig, also nicht akzessorisch (RIS-Justiz RS0016992, RS0017000). Der Bürge hingegen übernimmt durch Vertrag mit dem Gläubiger die Haftung bloß für die Erfüllung der Schuld eines Dritten. Die Bürgschaftsverpflichtung ist damit akzessorisch, also abhängig von der Hauptverbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (RIS-Justiz RS0032169).