ABGB: §§ 914, 915, 1295 Abs 2, § 1489
IO: §§ 27, 43
Der Grundsatz der formellen Garantiestrenge ist nicht Selbstzweck, sondern kommt nur soweit zum Tragen, als dies dem Willen der VertragsP entspricht. Die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebene Erklärung des Garanten unterliegt daher zwar den Auslegungsregeln für Verträge (RIS-Justiz RS0033002; RS0017670). Für eine Abweichung vom eindeutigen Wortsinn der Garantieerklärung bedarf es jedoch massiver Anhaltspunkte (RIS-Justiz RS0033002 [T16]).