EuInsVO 2015: Art 3
JN: § 41 Abs 3
Ergeben sich bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit für ein Insolvenzverfahren eine natürliche Person betreffend hinreichende Anhaltspunkte für eine gebotene Anwendung der Bestimmungen der EuInsVO, so besteht eine amtswegige Nachforschungspflicht des G betreffend die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts bzw des COMI des Schuldners.