IO: §§ 156b, 197 Abs 2, § 260
Das InsolvenzG hat iZm einem Sanierungsplan in einer bestimmten Situation "auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festzustellen". Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.