IO: § 46
ZPO: § 500
Der Wert des Entscheidungsgegenstands entspricht bei einer Klage, die auf Feststellung des Nichtbestehens einer Geldforderung gerichtet ist, der Höhe dieser Forderung (RIS-Justiz RS0042439 [T1]). Das gilt auch für ein Berufungsurteil über eine Klage, mit der ein Insolvenzverwalter die Feststellung begehrt, eine vom angeblichen Gläubiger behauptete Masseforderung in Höhe eines bestimmten Geldbetrags bestehe nicht. Das BerufungsG hat daher keinen Bewertungsausspruch zu treffen.