Art 9 und Art 16 EuInsVO 2015 verfolgen ua das Ziel, aufrechnungsberechtigten sowie von Anfechtungen betroffenen Gläubigern durch entsprechende Kollisionsnormen Vertrauensschutz zu gewähren. Im Hinblick darauf, dass durch diese Normen die Interessen der Gläubigergesamtheit potenziell ausgehöhlt werden können, untersucht der Autor, unter welchen Umständen diese Bestimmungen unanwendbar bleiben sollten.