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AGH-Freistellungszahlungen und die Freigabe von Haftrücklässen sind während eines Insolvenzverfahrens auf als Masseforderung qualifizierte Beitragsrückstände anzurechnen. Der Beitrag untersucht, was zu gelten hat, wenn bei Leistung einer AGH-Freistellungszahlung oder Freigabe des Haftrückerlasses das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben wurde.