Der OGH klärt einige praktisch bedeutsame Fragen zur Begrenzung der dinglichen Haftung nach § 149 Abs 1 S 2 IO im Rahmen eines Sanierungsplanes.
1. Problemstellung
Mit dem IRÄG 2010 wurde auch § 149 IO inhaltlich geändert: Gem § 149 Abs 1 S 2 IO sind nach Sanierungsplanbestätigung "die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen."