1. Insolvenzrechtlichen Bezug weist das Erneuerbaren-Ausbau-G BGBl I 2021/150 auf: s § 25 Abs 1 Z 3 EAG zum Ausschluss von Bietern und deren Geboten für erneuerbare Energiequellen bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
1. Insolvenzrechtlichen Bezug weist das Erneuerbaren-Ausbau-G BGBl I 2021/150 auf: s § 25 Abs 1 Z 3 EAG zum Ausschluss von Bietern und deren Geboten für erneuerbare Energiequellen bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.