EO: §§ 216 ff
ABGB: § 1415 S 2, § 1416
Für die Verteilung des Erlöses einer Zwangsversteigerung sind grundsätzlich die Regeln der EO maßgebend; wenn diese aber zu keinem Ergebnis führen, können die Anrechnungsregeln des ABGB zum Zweck der Lückenfüllung herangezogen werden (2 Ob 13/34; 3 Ob 123/85; 3 Ob 322/05g).