AktG: §§ 52, 70, 84, 95, 99
Ein Aufsichtsratsmitglied haftet für den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalls verlangen kann; es muss in geschäftlichen und finanziellen Dingen ein größe-