In Replik auf einen jüngst erschienenen Aufsatz von Nunner-Krautgasser (ÖJZ 2020/112, 905) setzt sich der Autor kritisch mit der These, wonach den Schuldner grds keine unbeschränkte Haftung für den Kostenersatzanspruch des obsiegenden Gegners aus einem vom Treuhänder geführten Prozess treffe, auseinander.