Der Beitrag befasst sich mit den in der RIRL für klassenübergreifende Cram-downs vorgesehenen Regeln des absoluten und relativen Vorrangs, wobei insb auf die Beweggründe für die Einführung der relativen Vorrangregel und ihr Zusammenspiel mit dem Kriterium des Gläubigerinteresses eingegangen wird.