1. Das 1. COVID-19-JuBG wurde mit BG BGBl I 2021/106 bis 31. 12. 2021 verlängert (§ 12 Abs 1). Auch § 3 Abs 1 und 4 gilt bis 31. 12. 2021. Weiterhin sind damit Verhandlungen unter Verwendung von Kommunikationsmitteln zur Wort- und Bildübertragung möglich.
2. 2. COVID-19-JuBG: Änderungen durch BG BGBl I 2021/106 betreffen nicht die insolvenzrechtlichen Anordnungen im 2. COVID-19-JuBG. Das bedeutet: