DSG: § 6 Abs 1 Z 1, § 29 Abs 1, §§ 33, 69 Abs 4 und 5
DSGVO: Art 82
Der Grundsatz, dass Daten nur nach Treu und Glauben verwendet werden dürfen, erfordert eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Dabei ist auch irrelevant, ob das eingetragene Datum tatsachenrichtig war.