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Unbestimmte Anfechtungsklage und Wahrung der Anfechtungsfrist

JudikaturBearbeiter: Andreas KonecnyZIK 2020/251ZIK 2020, 206 Heft 5 v. 30.10.2020

AnfO: §§ 2, 3, 12

ABGB: §§ 1494 ff, 1497

Die für die Verjährungsfristen geltenden Regelungen über die Hemmung und Unterbrechung sind analog auf die Fristen der AnfO anzuwenden (3 Ob 206/10f = RIS-Justiz RS0034507 [T15]; RS0050744). Die Verbesserung einer unschlüssigen oder unbestimmten Klage - und damit auch einer Anfechtungsklage nach der AnfO - beseitigt die Unterbrechungswirkung nicht, sondern wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinbringung zurück. Eine unschlüssige oder unbestimmte Klage kann daher, sofern sie vor Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist und damit rechtzeitig eingebracht wurde, auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden (RIS-Justiz RS0034836 [T6-T8]; vgl auch RIS-Justiz RS0064665 [T2] zu Anfechtungsklagen nach der IO).

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