IO: §§ 6, 11 Abs 1, § 48
WEG: § 27
Das an jedem Miteigentumsanteil bestehende gesetzliche Vorzugspfandrecht für Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Verwaltung der Liegenschaft und für bestimmte Ersatzforderungen einzelner Wohnungseigentümer gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Wohnungseigentümers nicht berührt wird (RIS-Justiz RS0114463).