IO: §§ 90, 119 Abs 5
ZPO: § 483 Abs 3
Der Gläubigerausschuss kann mit Genehmigung des InsolvenzG beschließen, dass von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, und von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Werts abzusehen sei und dass diese Forderungen und Sachen dem Schuldner zur freien Verfügung überlassen werden. Wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist, hat das InsolvenzG die dem Gläubigerausschuss zugewiesenen Obliegenheiten wahrzunehmen (vgl 8 Ob 2085/96t; 8 Ob 37/15x; 8 Ob 30/18x). Der Beschluss des Gläubigerausschusses, dass Bestandteile der Masse ausgeschieden werden, ist nicht von einer Antragstellung abhängig (8 Ob 2085/96t). Der Gläubigerausschuss entscheidet nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und unterliegt der nachfolgenden Kontrolle durch das G.