IO: § 6
AußStrG: §§ 40, 72 ff
Ein das ErstG bindender, abschließender Beschluss über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse kann nicht einfach durch eine vom nicht ins Verfahren einbezogenen Masseverwalter eines Ehegatten beantragte "nachträgliche Einbeziehung" weiterer Vermögenswerte in die Aufteilung "ergänzt", sondern nur mit einem im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelf bekämpft werden. Wurde gegen den Aufteilungsbeschluss kein Rekurs erhoben, kommt eine "Ergänzung" nur im Wege einer Abänderung in Betracht.