Da im AktG keine dem Ausschüttungsverbot gem § 82 Abs 5 GmbHG vergleichbare Regelung enthalten ist, geht der Verfasser der Frage nach, ob eine analoge Anwendung des § 82 Abs 5 GmbHG auf Aktiengesellschaften geboten ist und befasst sich in diesem Zusammenhang ua auch mit der Treuepflicht der Aktionäre.