Gem § 9 2. COVID-19-JuBG wird die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, ausgesetzt. Im Beitrag wird diese Regelung erörtert.
Gem § 9 2. COVID-19-JuBG wird die Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, ausgesetzt. Im Beitrag wird diese Regelung erörtert.