Der folgende Beitrag ist der Frage gewidmet, ob ein Gläubiger berechtigt ist, Vermögensverfügungen des verstorbenen Schuldners nach den Bestimmungen der AnfO anzufechten, wenn sein Anspruch bei beschränkter Erbenhaftung aufgrund einer unzureichenden Verlassenschaft nicht zur Gänze befriedigt werden kann.