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Keine Rekurslegitimation einzelner Insolvenzgläubiger im Verwertungsverfahren

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2020/152ZIK 2020, 119 Heft 3 v. 21.7.2020

IO: §§ 119, 260

Der einzelne Insolvenzgläubiger hat im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht. In solchen Angelegenheiten steht ihm daher auch keine Rechtsmittelbefugnis zu. Ein Rekursrecht haben nur der Insolvenzverwalter, der Schuldner und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses.

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