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Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren auch ohne Kostendeckung

JudikaturBearbeiter: Andreas KonecnyZIK 2020/47ZIK 2020, 38 Heft 1 v. 15.3.2020

IO: §§ 183, 184, 196, 202 Abs 1, §§ 211, 213, 216 Abs 1, § 280

ZPO: § 405

Die Deckung der Kosten eines Abschöpfungsverfahrens durch Einkünfte des Schuldners muss zwar vorweg voraussichtlich gegeben, aber nicht gesichert sein. Dafür ist eine zumindest vorläufige, uU endgültige Zahlung der Verfahrenskosten aus Amtsgeldern vorgesehen.

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