Nach Art 15 EuInsVO (entspricht Art 18 EuInsVO 2015) richten sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen bei Eröffnung anhängigen Rechtsstreit "über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse" nach dem Recht des vom Eröffnungsstaat verschiedenen Verfahrensstaats. Jüngst hatte der EuGH zu beurteilen, ob das nur Rechtsstreitigkeiten über einen Gegenstand betrifft, über den der Schuldner verfügen darf, bzw über ein Recht, dessen Inhaber er ist. Eingeklagt war eine Gläubigerforderung aus einem Dienstleistungsvertrag. Im Urteil vom 6. 6. 2018, C-250/17 , Virgílio Tarragó da Silveira/Massa Insolvente da Espírito Santo Financial GroupSA, vertrat der EuGH ein weites Verständnis der Gesetzesformulierung und sah auch die Geldklage gegen den Schuldner aus einem Dienstleistungsvertrag als Rechtsstreit iSd Art 15 EuInsVO an. Er hielt dabei an seiner Ansicht fest, dass die Norm nur für Verfahren gelte, die auf eine Feststellung der Zahlungsverpflichtung hinauslaufen, nicht aber für Vollstreckungsverfahren (so bereits EuGH 9. 11. 2016, C-212/15 , ENEFI).