Ist ein Prozess insolvenznahe ("Annexverfahren"), begründet das die internationale Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Art 6 EuInsVO 2015); wenn nicht, unterliegt der Prozess dem Anwendungsbereich der EuGVVO 2012. Zur Abgrenzung gibt es zahlreiche Urteile des EuGH: s zuletzt C-641/16 ZIK 2018/46, 33 und C-649/16 ZIK 2018/47, 33. Immer noch fehlt aber seine Stellungnahme dazu, ob ein Prüfungsprozess insolvenznahe ist oder nicht.