IO: §§ 61, 108 Abs 2, § 119 Abs 5
EO: § 1 Z 7
Aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis kann auch in das dem Schuldner zur freien Verfügung verbleibende Vermögen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Exekution geführt werden. Vorher unterliegt das dem Schuldner überlassene Einkommen und Vermögen dem Zugriff der Gläubiger durch Einzelvollstreckung nur soweit, als sich dies mit dem Ziel der Überlassung vereinbaren lässt.